- Betriebsstätte
- I. Gewerbesteuerrecht:1. Begriff: Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO). Als B. gelten bes. (§ 12 Satz 2 AO): (1) Stätten, an denen sich die Geschäftsleitung befindet; (2) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche, Bauausführungen oder Montagen, Landungsbrücken, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter (z.B. einem Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbes dienen.- 2. Steuerpflicht: B. unterliegen der ⇡ Gewerbesteuer. Bauausführungen und Montagen begründen gewerbesteuerrechtlich eine B., wenn sie in einer Gemeinde länger als sechs Monate bestehen; entsprechend auch bei Straßen- und Kanalbauten sowie bergbaulichen Arbeiten. Die Sechsmonatsfrist kann den Erhebungszeitraum überschreiten.- Vgl. auch ⇡ mehrgemeindliche Betriebsstätte, ⇡ ausländische Betriebsstätte.II. Lohnsteuerrecht:Jeder Arbeitgeber, der im Inland eine B. unterhält, ist inländischer Arbeitgeber (§ 38 EStG) und unterliegt den Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerverfahren. Für das Lohnsteuerverfahren gilt ein eigener, weiter als § 12 AO gehender Betriebsstättenbegriff (§ 41 II EStG). Danach ist B. der Betrieb oder Teil des Betriebes, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird.III. Internationales Steuerrecht:Einkünfte aus gewerblichen Betrieben sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen i.d.R. nur dann im Quellenstaat zu versteuern, wenn dort eine B. besteht, aus der diese Einkünfte stammen (Betriebsstättenprinzip). Der Begriff der B. wird in diesem Zusammenhang meist enger definiert als im nationalen Recht.
Lexikon der Economics. 2013.